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BELLEVUE | eMagazin | Heft 05/14

RATGEBER BELLEVUE.DE § 18 BELLEVUE 5/2014 WIDERRUFSRECHT Immobilienkäufer haben seit Juni das Recht, Maklerverträge binnen 14 Tagen zu widerrufen. Was bedeutet das in der Praxis? Seit Mitte Juni haben Kunden von Immobilienmaklern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den abgeschlossenen Maklervertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen. Bedeutet das, dass diese Kunden ab sofort keine Maklerprovision bezahlen müssen? Das ist natürlich nicht der Fall und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. In den allermeisten Fällen ändert sich nichts für Maklerkunden – außer einer zusätzlichen Belehrung. Was ist der Hintergrund des neuen Widerrufsrechts? Der Gesetzgeber schützt Verbraucher durch das Recht zum Widerruf, wenn dem Verbraucher nicht genügend Bedenkzeit bei Abschluss des Vertrages gegeben worden ist. Bei vielen Verbrauchern besteht zusätzlich die Unsicherheit, wann denn wirklich ein Maklervertrag abgeschlossen worden ist. Wann gilt denn der Vertrag mit einem Immobilienmakler offiziell als geschlossen? Genau diese Unsicherheit im Umgang mit Immobilienmaklern soll beseitigt werden. Für Maklerverträge gibt es bislang keine Pƛlicht, sie schriftlich abzuschließen. Stattdessen kommen viele Maklerverträge durch „ schlüssiges Verhalten zwischen Kunde und Makler“ zustande, zum Beispiel durch einen Anruf nach der Exposé-Betrachtung im Internet. Was ist jetzt geändert worden? Ab sofort gilt: Immobilienmakler müssen ihre Kunden bei Abschluss des Maklervertrages auf das bestehende Widerrufsrecht hinweisen, wenn der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume des Immobilienmaklers zustande kommt oder der Maklervertrag unter Einsatz von Telemedien (E-Mail, Telefon etc.) zustande kommt. Wird dagegen der Maklervertrag im Büro des Maklers abgeschlossen, dann haben Kunden auch in Zukunft kein Widerrufsrecht, und nichts ändert sich. Der Makler muss den Kunden also bei einer Besichtigung oder bei der Kontaktaufnahme am Telefon formell auf sein Widerspruchsrecht hinweisen? Ja. Wenn der Verbraucher als Kunde nicht auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen wird, kann er den Vertrag noch bis zu ein Jahr später widerrufen. Die Folge des Widerrufs ist, dass der Kunde so gestellt werden muss, als wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Auch nach Erbringung der Maklerleistung kann ein Kunde deshalb den Maklervertrag widerrufen, wenn zuvor keine Belehrung stattgefunden hat. Die Folge wäre, dass dann kein Provisionsanspruch des Immobilienmaklers bestünde. Bedeutet das in der Praxis, dass Kunden ausdrücklich über ihr Widerrufsrecht belehrt werden? Wenn Kunden mit Immobilienmaklern in Kontakt treten, z. B. nachdem sie ein Exposé für eine Immobilie im Internet gesehen haben, dann kommt bereits ein Maklervertrag zustande. Der Immobilienmakler wird jeden anrufenden oder eine E-Mail schreibenden Kunden deshalb in Zukunft auf das bestehende Widerrufsrecht binnen 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages hinweisen. Niemand will 14 Tage warten, bevor er sich eine interessante Immobilie anschaut … Makler und Kunde müssten nun eigentlich auf den Ablauf dieser Frist warten. Das will aber niemand. Im Gegenteil wollen Interessenten häuƛig die zur Vermittlung angebotene Immobilie sehr schnell besichtigen oder zumindest die genaue Lage kennen. Für diese interessierten Kunden hat der Gesetzgeber eine weitere neue Vorschrift geschaƛfen. Die Kunden, die sofort eine Immobilie besichtigen wollen, können ausdrücklich auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Dafür ist eine weitere Unterschrift erforderlich. Dann kann der Makler ohne Sorge um seinen Provisionsanspruch sofort für diesen Kunden tätig werden. Im Prinzip bleibt also alles wie gehabt, es geht genau genommen um eine Unterschrift mehr … Es wird also alles etwas ƛörmlicher, wenn es um Belehrung und Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung geht. Zugleich erhalten Kunden eine größere Sicherheit beim Abschluss von Maklerverträgen. Und wie immer empƛiehlt es sich, alle Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten, damit es später keinen Streit gibt. Q FOTO: Sven Johns (1) SEPTEMBER / OKTOBER 2014 BELLEVUE RECHT Sven Johns ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Mosler + Partner Rechtsanwälte München / Berlin. Zuvor war er 15 Jahre Geschäftsführer des Immobilienverbandes IVD


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